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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 2 W 62/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 485 |
Gründe:
Die Antragstellerin hat in dem selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Baumängel an dem Bürgerhaus in O1 durch zwei unterschiedliche Sachverständige begehrt. Diesem Begehren ist das Landgericht mit Beschluss vom 07.02.2002 nachgekommen. In diesem Beschluss wurde der Streitwert entsprechend der Angabe der Antragstellerin auf 255.642,94 EUR festgesetzt.
Nachdem die Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholt worden waren, hat das Landgericht in Abänderung des ursprünglichen Beschlusses vom 07.02.2002 den Streitwert zunächst mit Beschluss vom 12.07.2006 auf 98.500,-- EUR festgesetzt.
Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Streitwertbeschwerde hat das Landgericht dann mit Beschluss vom 16.10.2006 den Beschluss abgeändert und den Streitwert auf 255.645,94 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Streitwertbeschluss wendet sich nunmehr die Antragsgegnerin zu 1) der Beschwerde, soweit die Streitwertfestsetzung über einen Betrag von 98.500,-- EUR hinaus geht.
Zur Begründung führt sie aus, dass eine Tatsachengrundlage für die Streitwertfestsetzung des Gerichtes nicht erkennbar sei und zudem die angeblichen Mängelbeseitigungskosten zwischen den Parteien sowohl in der Höhe als auch von der Verantwortung her streitig sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 4 GKG). Sie ist aber nicht begründet.
Die Kammer hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren zu Recht auf den angenommenen Betrag festgesetzt, da das selbständige Beweisverfahren als vorgezogener Hauptsachebeweis anzusehen ist und deshalb für dieses Beweisverfahren grundsätzlich auch der Hauptsachewert maßgebend ist. Bei der Einschätzung des Wertes ist grundsätzlich von den Angaben und der Wertschätzung des Antragstellers auszugehen, wenn sich in dem selbständigen Beweisverfahren nicht neue greifbare und nachvollziehbare Mängelbeseitigungskosten ergeben. Solche bezifferbare Mängelbeseitigungskosten können aber aufgrund der eingeholten Gutachten nicht festgestellt werden, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht hinweist. Es erscheint deshalb mangels besserer Erkenntnisse sachgerecht und angemessen, den Streitwert auf den von der Antragstellerin geschätzten Wert festzusetzen. Die Ansicht der Antragsgegnerin zu 1), die Kosten hätten durch eine Gutachtenergänzung von der Antragstellerin noch ermittelt werden müssen, verfängt nicht, da durch eine solche Vorgehensweise noch zusätzliche Kosten verursacht würden, um dann eine Streitwertschätzung vorzunehmen.
Auch der Umstand, dass die Höhe der Mängelbeseitigungskosten sowie die Verantwortung für die behaupteten Mängel zwischen den Parteien streitig sind, führt nicht dazu, dass der Beschluss des Landgerichtes abzuändern ist. Für die Streitwertfestsetzung kommt es nämlich, worauf das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2006 zutreffend verweist, nicht darauf an, ob sämtliche geltend gemachten Schadensursachen tatsächlich bestehen und zurechenbar sind. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Verfahrens maßgebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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